Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
Der am 5. April 1979 gegründete Verein trägt den Namen TENNISCLUB 1979 BÖDDIGER. Sitz ist Felsberg, Gerichtsstand ist Melsungen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Melsungen einzutragen und führt den Zusatz e.V.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Felsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Jeder Einwohner aus der Stadt Felsberg kann die Mitgliedschaft erwerben. Der Antrag auf Zulassung zur Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme als Gast-Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Die Gastmitgliedschaft beginnt mit der Zulassung durch den Vorstand, der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages. Über die endgültige Aufnahme als Mitglied entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres in einfacher Mehrheit. Während der Gastzeit - Dauer mindestens 1 Jahr - entfällt das aktive und passive Wahlrecht. Abgelehnte Gast-Mitglieder erhalten ihre Aufnahmegebühr (entfällt lt. Beschluss) zurück.

Dem Verein können angehören:
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Personen, die seit mehr als 3 Jahren Vereinsmitglieder sind und sich um den Tennissport oder die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern berufen werden.


§ 5 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt; jedoch können in den Vorstand und Ausschuss nur Mitglieder gewählt werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Alle Mitglieder erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag Satzung, Spiel-, Geschäfts- und Beitragsordnung des Vereins in der jeweils geltenden Fassung an und verpflichten sich, mit erfolgter Aufnahme die Zwecke des Vereins im Rahmen der Satzung aktiv zu fördern. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins im Rahmen der durch sportliche und persönliche Rücksichtnahme gezogenen Grenzen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt/Ausschluss/Tod.
Über das Ende der Mitgliedschaft bei Wegzug aus der Stadt Felsberg entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind mit der Austrittserklärung zu erfüllen. Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ausschlussgründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen einer Wochenfrist nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Prüfung der Berechtigung des Ausschlusses zu verlangen. Macht das ausgeschlossene Mitglied von diesem Recht Gebrauch, so hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, welche innerhalb eines Monats nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Verlangens des ausgeschlossenen Mitglieds beim Vorstand stattzufinden hat. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.


§ 7 Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühr
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.Januar – 31.Dezember).
Innerhalb eines Jahres beitretende Mitglieder haben den gesamten Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr zu zahlen. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben ebenfalls den Jahresbeitrag für das laufende Jahr voll zu zahlen. Liegen besondere Umstände vor, so kann der Vorstand im Falle des Austrittes oder Ausschlusses abweichende Vereinbarungen mit dem austretenden oder ausgeschlossenen Mitglied treffen. Die Aufnahmegebühr kann in zwei Raten (1.Hälfte sofort, 2.Hälfte nach zwei Monaten) gezahlt werden.
Der Jahresbeitrag wird jährlich per SEPA-Lastschrift eingezogen.
Die Mitgliederversammlung kann durch Stimmenmehrheit eine Änderung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr beschließen. Bei einer Erhöhung hat jedes Mitglied das Recht, binnen Monatsfrist nach Beschlussfassung seinen Antrag aus dem Verein zu erklären. Mitgliederbeiträge werden durch Bankeinzugsverfahren entrichtet. Der Fortfall der Voraussetzung für den ermäßigten Jahresbeitrag ist dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen. In dem Jahr des Fortfalls dieser Voraussetzung ist der ermäßigte Jahresbeitrag auch nach dem Fortfall der Voraussetzung noch wirksam.


§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und
der Ausschuss.


§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahr statt. Den genauen Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. In jedem zweiten Jahr werden Vorstand und Kassenprüfer gewählt. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor (Tag des Erscheinens) im amtlichen Mitteilungsorgan der Stadt Felsberg unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Jede so einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig. Zusätzliche Anträge zur Mitgliederversammlung, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss das tun, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangen. Im letzteren Falle hat die Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist nach Eingang des schriftlichen Verlangens stattzufinden.


§ 10 Vorstand
Der Vorstand wird alle 2 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ein Vorstandsamt erlischt jedoch mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Inhabers. In diesem Falle, auch wenn ein Mitglied des Vorstandes sein Amt zur Verfügung stellt, beruft der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied zur vorübergehenden Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes in das verwaiste Amt. Auf der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung ist die Ersatzwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu setzen.
Die Amtszeit des ersatzweise berufenen Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Sportwart und
dem Jugendwart.

Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich, mit je zwei Vorstandsmitgliedern. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sobald die Vereinsgeschäfte es erfordern oder wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, und zwar schriftlich, wenn ihn die übrigen Vorstandsmitglieder in der vergangenen Vorstandssitzung nicht ermächtigt haben, in anderer Form einzuladen. Der Vorsitzende soll rechtzeitig, in der Regel eine Woche vor der Sitzung, einladen. Dabei soll er die Gegenstände der Beschlussfassung mitteilen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner in der Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten des Vereins verpflichtet, Die Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiter.


§ 11 Wahlen und Beschlüsse
Zum Vorstand und zu Kassenprüfern können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zur Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen in einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Bei Wahlen wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmung ist möglich, wenn 1/5 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Stimmenthaltung ist gestattet. Wahlen und Beschlüsse sind gültig, wenn zur Mitgliederversammlung oder zur Vorstandssitzung so eingeladen war, wie es die Satzung vorschreibt. Der Versammlungsleiter oder Sitzungsleiter hat nach jeder Wahl oder Abstimmung ausdrücklich festzulegen, dass die Wahl oder Abstimmung nunmehr gültig sei. Durch diese Feststellung wird jede Wahl oder Abstimmung gültig, sofern nicht wenigstens ein Mitglied sofort gegen die Erklärung des Versammlungs- oder Sitzungsleiters Protest erhebt.


§ 12 Protokollführung
Der Schriftführer ist verpflichtet, über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss mindestens die erschienen Mitglieder, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse wiedergeben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Verlesung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung zu verlangen.


§ 13 Rechnungswesen
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat in der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen bedürfen vereinsinterner Gegenzeichnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer.


§ 14 Ausschüsse
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins Ausschüsse bilden. Sämtliche Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.


§ 15 Kassenprüfer
Die Überwachung der gesamten Kassenprüfung des Vereins unterliegt zwei Kassenprüfern, die zusammen mit dem Vorstand und für dessen Amtszeit gewählt werden. Sie sind mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder Schriftführer gegengezeichneten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, den Vorstand über wichtige Wahrnehmungen sofort zu unterrichten.
In besonders krassen Fällen haben sie das Recht, vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung binnen einer Monatsfrist zu erlangen. Die Kassenprüfer dürfen in dem Verein kein anderes Amt innehaben. Wiederwahl kann erst nach vier Jahren erfolgen.



§ 16 Voranschlag
Der Vorstand legt der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr einen Haushaltsvoranschlag vor.


§ 17 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge auf Satzänderungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat jeden Antrag aus Satzungsänderung nach Prüfung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn die Tagesordnung der beschlussfähigen Mitgliederversammlung einen Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung enthält.


§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss zwei zur Übernahme des Amtes bereite Liquidatoren bestimmen. Die Liquidatoren haben die Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen und das verbleibende Vermögen dem in § 3 bezeichneten Zweck zuzuführen.


§ 19
Soweit diese Satzung keine Bestimmung betrifft, gelten die gesetzlichen Regelungen.




Stand 05.04.2019